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Die Finanzierung des Rettungsdienstes in Bayern

Der Rettungsdienst wird in den einzelnen Rettungsdienstbereichen (26), im Auftrag der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF), sichergestellt. Der Umfang der rettungsdienstlichen Vorhaltung ist durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt. Über diese von den ZRF´s festgelegten Leistungsumfang hinaus, leistet das BRK mit seinen Rotkreuzgemeinschaften vor Ort - ehrenamtlich - im Rahmen seines Selbstverständnisses als Hilfsorganisation durch ein Paket von Leistungen - dem komplexen Hilfeleistungssystem - Hilfe für verletzte, erkrankte und hilflose Menschen.

Der durch die öffentlich-rechtlichen Verträge festgelegte Teil der Vorhaltung von Rettungsmitteln wird durch die Sozialversicherungsträger refinanziert, unabhängig von der Zahl der Einsätze. Die Festsetzung der Entgelte, sowie deren Abrechnung mit den Kostenträgern für Rettungsdiensteinsätze erfolgt nicht durch das BRK, sondern durch die zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern (ZAST). Die einbezahlten Gelder fließen in einen Pool aus dem unter anderem das BRK als Durchführender des Rettungsdienstes, seine nachweislich entstandenen und abrechnungsfähigen Kosten, erstattet werden.

Hierbei unterliegt das Bayerische Rote Kreuz aufgrund seines Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts in besonderem Maße dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - was sowohl durch externe Wirtschaftsprüfer als auch durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof regelmäßig überprüft wird.