Hier finden sie das zugehörige Formular Angemeldete Feuer

 

Hinweise zu angemeldeten Feuern:

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erfassung sogenannter „angemeldete Feuer oder Nutzfeuer“ seitens der Integrierten Leitstellen, besteht nicht.  Da es jedoch aus feuerwehrfachlicher Sicht sinnvoll erscheint, die Integrierte Leitstelle über angemeldete Feuer zu informieren, nimmt die ILS Mittelfranken-Süd diese Anmeldung für die Feuerwehren in den Bereichen Stadt Schwabach, Landkreis Roth, sowie Weißenburg Gunzenhausen entgegen.

Sollten im konkreten Fall jedoch Zweifel bestehen, dass es sich bei einem Notruf tatsächlich um ein angemeldetes Feuer mit entsprechenden brandschutz-technischen Vorkehrungen vor Ort handelt, ist die ILS verpflichtet, die zuständige Feuerwehr zu alarmieren.

Bitte beachten Sie zwingen den vorgeschriebenen Meldeweg:

Bürger  ->  Gemeinde  ->  Integrierte Leitstelle!

Bitte geben Sie bei der Anmeldung zwingend eine exakte Örtlichkeit (Postalische Anschrift oder Gemarkung, plus Flurnummer) sowie eine telefonische Erreichbarkeit vor Ort an, unter der Sie während des Abbrennens für die Integrierte Leitstelle erreichbar sind.

Bitte beachten Sie auch die einschlägigen Vorschriften wie die "Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen".

Dort insbesondere den Paragraph (§) 2, Absatz 2 und 4:

(2) 1Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen verbrannt werden, wenn ihre Einarbeitung nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und dieser dadurch nachteilig verändert würde. 2Die Kreisverwaltungsbehörde macht in ihrem Amtsblatt die Gebiete bekannt, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 in der Regel gegeben sind. 3In den übrigen Gebieten ist das Verbrennen rechtzeitig, mindestens jedoch sieben Tage vor der beabsichtigten Verbrennung, bei der Gemeinde anzuzeigen, die unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde verständigt. 4Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verbrennen zu untersagen, wenn die in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften geregelten Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

(4) 1Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 6 Uhr bis 18 Uhr zulässig. 2Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. 3Hierzu sind die vorgeschriebenen und sonst zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlichen Abstände von Wohngebäuden und öffentlichen Verkehrswegen sowie von Waldrändern, Rainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten Gegenständen einzuhalten. 4Das Feuer ist ständig zu überwachen und so zu löschen, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist. 5 Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, daß größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und daß das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.

Oben genannte Vorschriften gelten für Forst- und Landwirte gleichermassen.

Die aktuelle Waldbrandgefahr können Sie auf der Website des Deutschen Wetterdienstes unter https://www.dwd.de/DE/leistungen/waldbrandgef/waldbrandgef.html abfragen.